Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): Anlage IV Besoldungsordnung W

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

Anlage IV

Besoldungsordnung W

 

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin oder Juniorprofessor1)

Fußnoten
1) Nach § 18 HmbHG an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin oder Kanzler
- der Hochschule für bildende Künste Hamburg -
- der Hochschule für Musik und Theater Hamburg -

Professorin oder Professor1)
- an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
- an der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung2)
- am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
– an der Beruflichen Hochschule Hamburg -

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)
- an der Hochschule für bildende Künste Hamburg
- an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)
- an der Universität Hamburg
- an der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung3)
- an der Technischen Universität Hamburg

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
- der Beruflichen Hochschule Hamburg –

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)
- am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

Fußnoten
1) Soweit nicht nach Maßgabe des Stellenplans in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen wurde.
3) Soweit nicht von Fußnote 2 erfasst.

Besoldungsgruppe W 3

Dekanin oder Dekan
- der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HmbHG-

Kanzlerin oder Kanzler
- der Universität Hamburg -
- der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg -
- der Technischen Universität Hamburg -
- der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung -
– der Beruflichen Hochschule Hamburg –

Präsidentin oder Präsident
- der Universität Hamburg -
- der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg -
- der Hochschule für bildende Künste Hamburg -
- der Hochschule für Musik und Theater Hamburg -
- der Technischen Universität Hamburg -
- der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung -
– der Beruflichen Hochschule Hamburg –

Professorin oder Professor1)
- an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
- an der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung2) -
- am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg –
– der Beruflichen Hochschule Hamburg –

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)
- an der Hochschule für bildende Künste Hamburg
- an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)
- an der Universität Hamburg
- an der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung3)
- an der Technischen Universität Hamburg

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
- der Universität Hamburg -
- der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg -
- der Hochschule für bildende Künste Hamburg -
- der Hochschule für Musik und Theater Hamburg -
- der Technischen Universität Hamburg -
- der HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung -

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)
- am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.

Fußnoten
1) Soweit nicht nach Maßgabe des Stellenplans in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen wurde.
3) Soweit nicht von Fußnote 2 erfasst.


 

Anlage V

Künftig wegfallende Ämter und Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppe W 2

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
– der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HmbHG – (kw)

 

* Anmerkung der Redaktion:
In der Anlage V sind auch die künftig wegfallenden Ämter der Besoldungsordnung A, B und W gelistet. Diese haben wir jeweils unter den Artikeln zur Besoldungsordnung A und Besoldungsordnung W eingebaut.


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