Hamburgisches Beamtengesetz: § .96e

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 96e 

(1) 1Ohne Einwilligung des Beamten kann die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft dem Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Landespersonalausschuss (§ 102) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 104 Absatz 1 Nummer 1, der obersten Dienstbehörde und einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Organisationseinheit vorgelegt werden. 2Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten einer anderen Behörde desselben Dienstherrn, soweit sie an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der Personalverwaltung ein ärztliches oder psychologisches Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. 4Für Auskünfte aus der
Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Erteilung der Auskunft zwingend erfordert. 2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024