Besoldung Hamburg |
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§ 95b
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 5 bis 7 , § 8 Absatz 2 , § 9 und § 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 462), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3§ 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden. 4Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.