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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 91 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Hamburgische Besoldungsgesetz geregelt.
(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.