Besoldung Hamburg |
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§ 87
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte.