Hamburgisches Beamtengesetz: § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

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§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) 1Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. 2Der Beamte ist verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 3Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge, wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.


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