Besoldung Hamburg |
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§ 7
(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(2) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.