Hamburgisches Beamtengesetz: § 59 Dienstjubiläen

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§ 59 Dienstjubiläen

1Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. 2Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. 3Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.


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