Hamburgisches Beamtengesetz: § 58 Amtsbezeichnung

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§ 58 Amtsbezeichnung

Der Beamte hat bei politischer Betätigung das Maß und die Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.


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