Besoldung Hamburg
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Hamburgisches Beamtengesetz: § ..5

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 5 

(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wenn der Beamte
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
b) nur vorübergehend oder nebenbei für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll.
2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Zum Ehrenbeamten kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
  Startseite | www.besoldung-hamburg.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann