Hamburgisches Beamtengesetz: § 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

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§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

1Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Satz 1 Nummer 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist; § 34 Satz 3, § 35 Absatz 2, § 36 Absätze 2 und 3 sowie § 37 Absatz 1 bleiben unberührt.


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