Besoldung Hamburg |
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§ 3
(1) 1Oberste Dienstbehörde der Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. 2Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.
(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.