Hamburgisches Beamtengesetz: § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

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§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.


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