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Hamburgisches Beamtengesetz: § 142

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§ 142 

(1) 1Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. 2Insbesondere werden aufgehoben
1. das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 39),
2. das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 653),
3. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 377),
4. die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 13. Mai 1938 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 593),
5. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 580),
6. die Erste Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechts vom 26. Oktober 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119) mit Ausnahme des § 8 Absatz 3.

(2) (aufgehoben)

(3) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.


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