Hamburgisches Beamtengesetz: § 126 Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 126 Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1Auf die Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. 2§ 76 c findet keine Anwendung.

 


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