Hamburgisches Beamtengesetz: § 116 Zuständigkeit

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§ 116 Zuständigkeit

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) 1Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. 2Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerber mit einer Vorbildung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der dem gehobenen Dienst entspricht. 3Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.


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