Besoldung Hamburg |
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§ 11
1Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes
1. mit höherem Endgrundgehalt,
2. beim Wechsel der Laufbahngruppe
nicht zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.