Hamburgisches Beamtengesetz: § 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn

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§ 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn

(1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 104 Absatz 1 Nummer 5.


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