Hamburgisches Beamtengesetz: § 102 Verwaltungsrechtsweg

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§ 102 Verwaltungsrechtsweg

(1) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 104 wird ein an Weisungen nicht gebundener Landespersonalausschuss gebildet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(3) 1Ständige Mitglieder sind der Staatsrat als Vorsitzender sowie der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. 2Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreter vertreten. 3Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. 4Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.


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