Hamburgisches Beamtengesetz: § 100 Geschäftsstelle

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§ 100 Geschäftsstelle

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) Von den Entwürfen des Senats abweichende Forderungen der in Absatz 1 genannten Organisationen sind in den Vorlagen für die Bürgerschaft mitzuteilen.


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