Besoldung Hamburg |
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§ 10
(1) Der Senat ernennt nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Landesbeamten, soweit er dieses Recht nicht nach Artikel 45 der Verfassung auf andere Stellen überträgt.
(2) Die Körperschaftsbeamten werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(3) 1Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. 2Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.