Besoldung Hamburg |
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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt neben den unmittelbar geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamte) und für die Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte), soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Beamten der Kirchen und Religionsgesellschaften ist das Gesetz nicht anzuwenden.