Beihilfeverordnung des Landes Hamburg: § .1 Regelungszweck

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Hamburg

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.


mehr zu: Beihilferecht in der Freien und Hansestadt Hamburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024