Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO -) in Hamburg: § 1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Hamburgischen Arbeitszeitverordnung (ArbzVO)

 

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO -) in Hamburg: § 1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


§ 1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Soweit es auf die regelmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt. Die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Einsatzdienst der Feuerwehr beträgt durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.

(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorbehaltlich der Regelung des § 2 grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von den Sätzen 2 und 3 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern.

(4) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen entfallende Arbeitszeit, für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet worden wäre.

(5) Bei Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Eine Verteilung der Arbeitszeit, durch die für bestimmte Zeiträume die Arbeitszeit entsprechender Vollbeschäftigter erreicht wird, soll nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten vorgenommen werden.

(6) An dem Tag jeweils vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und Neujahr werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Kann die Freistellung an einem oder beiden Tagen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, besteht ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang an einem oder zwei anderen Tagen. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


Red 20231113

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024