Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Hamburg ab 01.12.2022

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Hamburg

 

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Hamburg gelten folgende Beträge:

 

 

Familienzuschlag

 

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro) 

 

  Stufe 1
(§ 45 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 45 Absatz 2)

alle Besoldungsgruppen 

 

145,96 

 

270,77

 

 

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag 

 

für das zweite zu berücksichtigende Kind um     124,81
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um     385,69

 

 

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 3 bis A 5

 

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je                                5,11

 

ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu
berücksichtigende Kind                                                               
in Besoldungsgruppe A 3 um je                                                    25,56
in Besoldungsgruppe A 3 um je                                                    25,56
und in Besoldungsgruppe A 5 um je                                             15,34

 

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 


 

 

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Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Hamburg gelten folgende Beträge:

 

 

 

Familienzuschlag ab 01.01.2018

Monatsbeträge in Euro

       Familienzuschlag
      

 Stufe 1 (§ 45 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 45 Abs. 2)

 Alle Besoldungsgruppen

131,73

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 112,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 348,09 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 (§ 45 Abs. 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.



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Red 20231113

 

 

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